Gesetzliche Verzugszinsen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 288 BGB)
Kommt ein Schuldner mit der Begleichung einer fälligen Geldschuld in Verzug, stehen dem Gläubiger gesetzliche Verzugszinsen zu. Die Zinshöhe orientiert sich am halbjährlich von der Deutschen Bundesbank festgelegten Basiszinssatz (§ 247 BGB):
B2B-Geschäfte (+9 %-Punkte)
Bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung beträgt der Zinssatz 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).
B2C-Geschäfte (+5 %-Punkte)
Ist ein Verbraucher beteiligt, liegt der Verzugszinssatz bei 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB).
40 € B2B-Mahnpauschale
Gegenüber Geschäftskunden entsteht bei Verzug sofort ein gesetzlicher Anspruch auf 40 € Entschädigung nach § 288 Abs. 5 BGB.
Zinssätze und Pauschalen im Vergleich
Die gesetzlichen Regelungen unterscheiden strikt zwischen Privatkunden und Geschäftskunden:
| Geschäftsart | Gesetzliche Rechtsgrundlage | Zinssatz p. a. | Mahnpauschale |
|---|---|---|---|
| B2B (Geschäftskunde) | § 288 Abs. 2 BGB | Basiszinssatz + 9 %-Punkte | 40,00 € pauschal |
| B2C (Verbraucher) | § 288 Abs. 1 BGB | Basiszinssatz + 5 %-Punkte | Nur realer Schaden |
Ab wann tritt Zahlungsverzug ein?
Der Verzug tritt automatisch ein, wenn der Schuldner nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet (§ 286 Abs. 3 BGB). Bei Verbrauchern muss auf diesen automatischen Verzugseintritt ausdrücklich in der Rechnung hingewiesen worden sein. Bei Fälligkeit nach dem Kalender (z. B. „Zahlbar bis zum 15. März“) tritt Verzug bereits mit Ablauf des Stichtags ohne Mahnung ein.