Wie berechnet sich das gesetzliche Krankengeld?
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 3 EntgFG) zahlt der Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit das Gehalt für 6 Wochen unverändert fort. Ab der 7. Woche übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung nach § 47 SGB V:
70 % des Bruttoentgelts
Das Brutto-Krankengeld beträgt regulär 70 % des vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts.
Maximal 90 % Netto
Das Krankengeld darf 90 % des bisherigen Nettoeinkommens nicht übersteigen. Der jeweils niedrigere Betrag wird angesetzt.
Sozialversicherungsabzüge
Vom Brutto-Krankengeld werden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung automatisch einbehalten.
Beispielhafte Berechnung des Krankengeldes
So wird das Krankengeld Schritt für Schritt bei einem beispielhaften Monatsgehalt berechnet:
| Rechenschritt | Berechnungsgrundlage | Beispielbetrag |
|---|---|---|
| 1. Brutto-Referenz | 70 % des regulären Bruttogehalts (z. B. 3.500 €) | 2.450,00 € |
| 2. Netto-Deckel | 90 % des regulären Nettogehalts (z. B. 2.300 €) | 2.070,00 € |
| 3. Gesetzliches Brutto-Krankengeld | Niedrigerer Betrag aus Schritt 1 und 2 | 2.070,00 € |
| 4. Sozialabgaben (~12,2 %) | Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung | -252,54 € |
| 5. Netto-Auszahlung (Krankengeld) | Realer Auszahlungsbetrag pro Monat | 1.817,46 € |
Die finanzielle Versorgungslücke
Da vom Krankengeld Sozialabgaben abgezogen werden und gesetzliche Höchstgrenzen (Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung) gelten, fehlen Beschäftigten bei längerer Krankheit im Schnitt 20 bis 30 % des gewohnten Nettoeinkommens. Diese Differenz kann durch eine private Krankentagegeld-Zusatzversicherung lückenlos ausgeglichen werden.