Wie berechnet sich das Kurzarbeitergeld nach dem SGB III?
Das Kurzarbeitergeld ist eine staatliche Lohnersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit, um Entlassungen bei vorübergehendem Arbeitsausfall zu verhindern. Die Berechnung erfolgt anhand des pauschalierten Nettoentgeltausfalls:
Leistungssatz 60 %
Für Arbeitnehmer ohne Kinder beträgt das Kurzarbeitergeld 60 % der pauschalierten Netto-Entgeltdifferenz.
Erhöhter Satz 67 %
Beschäftigte mit mindestens einem Kind (eingetragener Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte) erhalten 67 %.
Steuerfreiheit & Progression
Das KUG selbst ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt bei der jährlichen Einkommensteuererklärung.
Beispielhafte Zusammensetzung des Auszahlungsbetrags
So setzt sich das monatliche Gesamteinkommen bei 50 % Kurzarbeit zusammen:
| Einkommenskomponente | Ermittlungsgrundlage | Auszahlung / Anteil |
|---|---|---|
| Ist-Gehalt (Arbeitgeber) | Netto-Vergütung für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden | Individuelles Ist-Netto |
| Kurzarbeitergeld (Arbeitsagentur) | 60 % bzw. 67 % des pauschalierten Nettoausfalls | + KUG-Auszahlung |
| Monatliches Gesamteinkommen | Ist-Netto + KUG (steuerfreier Zuschuss) | ca. 80 – 85 % des Vollnettos |
Kurzarbeit „Null“
Fällt die Arbeit im jeweiligen Monat vollständig aus (Arbeitsausfall 100 %), beträgt das Ist-Entgelt 0 €. In diesem Fall entspricht das Kurzarbeitergeld exakt 60 % bzw. 67 % des regulären pauschalierten Netto-Einkommens.