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Abfindung Rechner

Ermittle deine Steuerlast und die Steuerersparnis durch die Fünftelregelung (§ 34 EStG) bei Aufhebungsverträgen und Kündigungen.

€ / Jahr

Brutto-Gehalt abzüglich Werbungskosten und Vorsorgeaufwand

€ (Brutto)
Kirchensteuerpflichtig?8 % (Bayern/BW) oder 9 % (andere)
Auszahlungsbetrag der Abfindung (Netto)

15.771 €

(Effektiver Steuersatz auf die Abfindung: 36,9 %)

Steuerersparnis durch Fünftelregelung:+ 247 €
Gesamtsteuer OHNE Fünftelregelung18.838 €
Gesamtsteuer MIT Fünftelregelung18.591 €
Reine Steuer auf Abfindung9.229 €

Wie funktioniert die Fünftelregelung nach § 34 EStG?

Abfindungen gelten im deutschen Steuerrecht als außerordentliche Einkünfte (Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 EStG). Da eine hohe Einmalzahlung den persönlichen Steuersatz durch die Progression massiv in die Höhe treiben würde, mildert der Gesetzgeber diesen Effekt mit der Fünftelregelung ab:

1. Fünftelung

Dem regulären Jahreseinkommen wird rechnerisch nur genau 1/5 der Abfindungssumme hinzugerechnet.

2. Steuerdifferenz

Die Differenz zwischen der Steuer auf das Einkommen inkl. 1/5 und dem regulären Basiseinkommen wird ermittelt.

3. Verfünffachung

Diese Steuerdifferenz wird mit 5 multipliziert – so wird die Steuerprogression spürbar gedämpft.

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung

Damit das Finanzamt die Steuerbegünstigung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG gewährt, müssen drei Kernkriterien erfüllt sein:

  • Zusammenballung von Einkünften: Die Einkünfte im Kalenderjahr des Zuflusses müssen insgesamt höher sein als die regulären Jahreseinkünfte ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Verlust des Arbeitsplatzes: Die Zahlung muss als Entschädigung für den Wegfall künftiger Einnahmen geleistet werden (z. B. durch betriebsbedingte Kündigung, Aufhebungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich).
  • Zufluss in einem Kalenderjahr: Die Abfindung muss grundsätzlich in einer Summe innerhalb desselben Steuerjahres ausgezahlt werden. Teilzahlungen über mehrere Jahre gefährden die Fünftelregelung.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Fallen auf eine Abfindung Sozialabgaben an?

Nein. Echte Abfindungen, die als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, sind sozialversicherungsfrei (§ 14 SGB IV). Es fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung an. Ausnahme: Freiwillig gesetzlich versicherte Arbeitnehmer ohne lückenlosen Anschlussjob sollten die Beitragsbemessung bei ihrer Krankenkasse prüfen.

Wird die Fünftelregelung direkt beim Gehaltszettel berücksichtigt?

Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 ist der Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet, die Fünftelregelung bereits im laufenden Lohnsteuerabzugsverfahren anzuwenden. Die Besteuerung erfolgt beim Auszahlungsvorgang zunächst regulär, und die Ersparnis aus der Fünftelregelung wird nachträglich über die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt realisiert.

Kann der Auszahlungszeitpunkt steuerlich optimiert werden?

Ja. Wird der Zufluss der Abfindung einvernehmlich in den Januar des Folgejahres verschoben (z. B. wenn im Folgejahr eine berufliche Auszeit, Selbstständigkeit oder ein geringeres Einkommen geplant ist), fällt das Basiseinkommen geringer aus. Dies verstärkt den steuerlichen Vorteil der Fünftelregelung erheblich.

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