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Abfindungs-Rechner (Fünftelregelung § 34 EStG)

Berechne deine Netto-Abfindung nach Kündigung oder Aufhebungsvertrag mit exakter Steuerermäßigung durch die Fünftelregelung nach § 34 EStG.

Hinweis: Alle Berechnungen und Angaben erfolgen ohne Gewähr. Dies stellt keine rechtliche, steuerliche oder finanzielle Beratung dar. Eine Haftung für Entscheidungen, die auf Basis dieses Rechners getroffen werden, ist ausgeschlossen.
Deal-Szenarien:

1. Abfindungshöhe & Reguläres Jahreseinkommen

€
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2. Steuerklasse & Kirchensteuerpflicht

ℹ️ Wirksam, sobald Kirchensteuer oder Solidaritätszuschlag anfallen
Netto-Auszahlung der Abfindung
26.875,00 €

🚀 59.7% der Brutto-Abfindung verbleiben netto auf deinem Konto

Steuerersparnis durch Fünftelregelung (§ 34 EStG)
+0,00 €

Gegenüber der regulären vollen Progressionsbesteuerung

Steuerabzug (ermäßigt)-18.125,00 € Effektiver Steuersatz: 40.3%
Ohne Fünftelregelung27.040,00 € Steuerlast: 17.960,00 €
Sozialabgaben0,00 €100% beitragsfrei (§ 14 SGB IV)

Steueroptimierung bei Kündigung und Aufhebungsvertrag

Eine Abfindung federt den Verlust des Arbeitsplatzes finanziell ab, führt aber durch die deutsche Steuerprogression häufig zu einem schmerzhaften Steuereinbehalt. Durch die Fünftelregelung nach § 34 EStG wird die steuerliche Mehrbelastung außerordentlicher Einkünfte spürbar abgemildert. Eine exakte Gegenüberstellung von Regulärtarif, Progressionsermäßigung und Netto-Auszahlung verschafft Klarheit bei Aufhebungsverträgen und Abfindungsverhandlungen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie funktioniert die Fünftelregelung nach § 34 EStG bei einer Abfindung?▼

Die Fünftelregelung mildert die Steuerprogression bei außerordentlichen Einkünften. Zur Berechnung wird zunächst die Einkommensteuer auf das reguläre Jahreseinkommen ermittelt. Danach wird ein Fünftel der Abfindung hinzugerechnet und die Steuer erneut berechnet. Der entstehende Steuerunterschied wird verfünffacht, wodurch verhindert wird, dass die gesamte Abfindungssumme auf einen Schlag in den Spitzensteuersatz rutscht.

Fallen auf eine Abfindung Sozialversicherungsbeiträge an?▼

Nein. Echte Entlassungsabfindungen, die als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden (§§ 9, 10 KSchG), gelten sozialversicherungsrechtlich nicht als Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV. Es fallen keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung an (Ausnahme: freiwillig gesetzlich Versicherte bei bestimmten Ruhenszeiträumen).

Wann greift die Fünftelregelung steuerrechtlich?▼

Die Fünftelregelung wird angewendet, wenn es sich um eine 'Zusammenballung von Einkünften' handelt. Das bedeutet, dass die Gesamteinkünfte im Kündigungsjahr inklusive der Abfindung höher sein müssen als die regulären Einkünfte, die der Arbeitnehmer ohne die Kündigung im selben Kalenderjahr erzielt hätte.

Wie kann man die Steuerlast auf eine Abfindung weiter senken?▼

Beliebte legale Gestaltungsoptionen sind: Auszahlung der Abfindung in den Januar des Folgejahres verschieben (falls dort ein geringeres Gehalt oder eine berufliche Pause geplant ist), freiwillige Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung (§ 187a SGB VI) oder Vorauszahlungen von privaten Krankenversicherungsbeiträgen.

Wie wird die Abfindung über die Lohnabrechnung versteuert?▼

Seit 2025/2026 prüfen Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr zwingend direkt im monatlichen Lohnsteuerabzugsverfahren, sondern die steuerliche Entlastung wird final im Rahmen der verpflichtenden Einkommensteuererklärung über das Finanzamt geltend gemacht.

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