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Kleinunternehmer Rechner (§ 19 UStG)

Ermittle, ob du die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung erfüllst, wie bei Neugründung hochgerechnet wird und wann sich die Regelbesteuerung lohnt.

Neugründung im laufenden Kalenderjahr?Erfordert eine zeitanteilige Hochrechnung auf 12 Monate nach § 19 Abs. 3 UStG
€ / Vorjahr

Gesetzliche Grenze: max. 22.000 €

€ / Jahr

Gesetzliche Grenze: max. 50.000 €

€ brutto / Jahr

Zur Ermittlung des finanziellen Vorteils durch Vorsteuerabzug

Status der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)

✓ Kleinunternehmer möglich

Du kannst die Kleinunternehmerregelung nutzen: Vorjahresumsatz ≤ 22.000 € und voraussichtlicher Jahresumsatz ≤ 50.000 €.

Möglicher Vorsteuerabzug:559 €(Erstattung bei Verzicht auf § 19)
Vorjahresgrenze22.000 €Umsatz im Vorjahr
Laufendes Jahr (Grenze)50.000 €Voraussichtlicher Umsatz
Hochgerechneter Umsatz18.000 €Ist-Schätzung

Die Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung im Detail

Nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) müssen Selbstständige und Unternehmer keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, wenn sie zwei gesetzliche Schwellenwerte nicht überschreiten:

Vorjahresgrenze (22.000 €)

Der tatsächliche Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres darf 22.000 € (brutto) nicht überschritten haben.

Laufendes Jahr (50.000 €)

Der voraussichtliche Umsatz im laufenden Kalenderjahr darf 50.000 € (brutto) nicht übersteigen.

Neugründung (§ 19 Abs. 3)

Bei unterjähriger Gründung wird der Umsatz auf volle 12 Monate hochgerechnet. Die Obergrenze beträgt dann 22.000 €.

Kleinunternehmerregelung vs. Regelbesteuerung

Welche Besteuerungsform sich wirtschaftlich besser eignet, hängt maßgeblich von deiner Zielgruppe und den anfänglichen Investitionen ab:

KriteriumKleinunternehmer (§ 19)Regelbesteuerung
Umsatzsteuer auf Rechnungen0 % (Hinweis auf § 19 UStG)19 % oder 7 %
Vorsteuerabzug bei AusgabenNein (Bruttopreise sind Kosten)Ja (Erstattung durch Finanzamt)
Umsatzsteuer-VoranmeldungenKeine monatlichen/quartalsweisen VoranmeldungenMonatlich / Quartalsweise
Ideale ZielgruppePrivatkunden (B2C), VereineGeschäftskunden (B2B)

Vor- und Nachteile des freiwilligen Verzichts (Regelbesteuerung)

Wer überwiegend an vorsteuerabzugsberechtigte Geschäftskunden (B2B) verkauft oder zu Beginn hohe Investitionen (z. B. Maschinen, EDV-Ausstattung, Büroeinrichtung) tätigt, kann freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Dadurch wird die in Eingangsrechnungen bezahlte Vorsteuer (19 % bzw. 7 %) vom Finanzamt erstattet. An diesen Verzicht ist man für mindestens fünf Kalenderjahre gebunden (§ 19 Abs. 2 UStG).

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Umsatzgrenzen gelten für Kleinunternehmer nach § 19 UStG?

Nach § 19 Abs. 1 UStG darf der steuerbare Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 € nicht überschritten haben und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen.

Wie werden Umsätze bei einer Neugründung unter dem Jahr berechnet?

Nimmt ein Unternehmer seine Tätigkeit im Laufe eines Jahres auf (z. B. am 1. Juli), muss der prognostizierte Umsatz für die verbleibenden Monate auf ein volles 12-Monats-Jahr umgerechnet werden. Für das Gründungsjahr gilt bezogen auf die Hochrechnung die 22.000-€-Grenze.

Darf ein Kleinunternehmer Vorsteuer aus Eingangsrechnungen ziehen?

Nein. Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, weist auf Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer aus, verliert im Gegenzug jedoch auch das Recht auf Vorsteuerabzug (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG) für betriebliche Ausgaben und Anschaffungen.

Wie lange bindet die freiwillige Option zur Regelbesteuerung?

Wer freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet (§ 19 Abs. 2 UStG), um Vorsteuer ziehen zu können, ist für mindestens fünf volle Kalenderjahre an diese Entscheidung gebunden.

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