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Krankengeld Rechner

Netto-Krankengeld nach § 47 SGB V (70 % Brutto / 90 % Netto) und Netto-Lücke ermitteln.

Hinweis: Alle Berechnungen und Angaben erfolgen ohne Gewähr. Dies stellt keine rechtliche, steuerliche oder finanzielle Beratung dar. Eine Haftung für Entscheidungen, die auf Basis dieses Rechners getroffen werden, ist ausgeschlossen.
Deal-Szenarien:

1. Monatliches Arbeitsentgelt vor Erkrankung

€
€

2. Einmalzahlungen & Elterneigenschaft

Auszuzahlendes Netto-Krankengeld (30 Tage)
1.922,76 € / Monat

Entspricht 64,09 € netto pro Kalendertag (78,5 % deines Nettogehalts).

Monatliche Netto-Einkommenslücke
-527,24 € / Monat

Dieser Betrag fehlt dir monatlich im Vergleich zu deinem gewohnten Nettogehalt von 2.450,00 €.

70 % Regel-Brutto 88,67 €vom Brutto pro Tag
90 % Regel-Netto 73,50 €Gesetzliche Höchstgrenze / Tag
Brutto-Krankengeld 73,50 €Niedrigerer Vergleichswert / Tag
Abzuziehende Arbeitnehmer-Sozialversicherungsbeiträge (pro Monat):
Rentenversicherung (9,3 %):205,20 €
Arbeitslosenvers. (1,3 %):28,80 €
Pflegevers. (2,2 %):48,60 €
Krankenversicherung:0,00 € (beitragsfrei)

Während des Krankengeldbezugs bist du nach § 224 SGB V beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung werden direkt von der Krankenkasse einbehalten.

Gesetzliches Krankengeld nach § 47 SGB V: Anspruch, Berechnung und Netto-Lücke

Erkranken Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum, endet die gesetzliche Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers nach sechs Wochen. Zur finanziellen Absicherung springt ab dem 43. Kalendertag die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) mit dem Krankengeld als Entgeltersatzleistung ein.

1. Die zweistufige Berechnungsmethode nach § 47 SGB V

Um Überversorgungen zu vermeiden und gleichzeitig den Lebensunterhalt zu sichern, vergleicht das Gesetz zwei kalendertägliche Bezugsgrößen:

  • 70 % des Bruttoentgelts: Das Brutto-Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 % des regelmäßigen Bruttoeinkommens (gedeckelt auf die Beitragsbemessungsgrenze).
  • 90 % des Nettoentgelts: Als absolute Obergrenze dürfen maximal 90 % des vorherigen Nettoeinkommens ausgezahlt werden.

2. Sozialabgaben und Progressionsvorbehalt

Krankengeld ist nicht steuerpflichtig, unterliegt jedoch als Lohnersatzleistung dem sogenannten Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Es erhöht somit den Steuersatz für das übrige zu versteuernde Jahreseinkommen.

Vom ermittelten Brutto-Krankengeld behält die Krankenkasse automatisch die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ein. Die Krankenversicherung ist während des Krankengeldbezugs beitragsfrei (§ 224 SGB V).

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ab wann zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld?▼

Gesetzlich Versicherte erhalten in der Regel für die ersten 6 Wochen (42 Kalendertage) einer Arbeitsunfähigkeit die volle Entgeltfortzahlung durch ihren Arbeitgeber (§ 3 EntgFG). Ab der 7. Woche (dem 43. Kalendertag) übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Auszahlung des Krankengeldes.

Wie wird die Höhe des Krankengeldes nach § 47 SGB V genau berechnet?▼

Das Brutto-Krankengeld beträgt gesetzlich 70 % des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, darf jedoch höchstens 90 % des regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts betragen (§ 47 Abs. 1 SGB V). Es wird stets der niedrigere der beiden Vergleichswerte angesetzt und auf das kalendertägliche Höchstregelentgelt (Beitragsbemessungsgrenze der GKV geteilt durch 30) gedeckelt.

Werden vom Krankengeld noch Steuern und Sozialabgaben abgezogen?▼

Vom Brutto-Krankengeld zieht die Krankenkasse die regulären Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung (9,3 %), Arbeitslosenversicherung (1,3 %) und Pflegeversicherung (2,2 % mit Kind bzw. 2,8 % kinderlos) ab. Die Krankenversicherung selbst ist während des Krankengeldbezugs beitragsfrei (§ 224 SGB V). Steuern werden nicht direkt abgezogen, das Krankengeld unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt bei der Einkommensteuererklärung.

Wie lange wird Krankengeld für dieselbe Krankheit gezahlt?▼

Krankengeld wird für dieselbe Krankheit innerhalb einer Dreijahresfrist (Blockfrist) für maximal 78 Wochen (546 Tage) gezahlt (§ 48 SGB V). Da die 6 Wochen Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers auf diese Gesamtdauer angerechnet werden, zahlt die Krankenkasse effektiv maximal 72 Wochen Krankengeld.

Wie wirken sich Weihnachts- und Urlaubsgeld auf das Krankengeld aus?▼

Einmalzahlungen (wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld) der letzten 12 Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erhöhen das regelmäßige kalendertägliche Bruttoentgelt um 1/360 der Gesamtsumme (§ 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V), was zu einem entsprechend höheren Krankengeldanspruch führt.

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