Gesetzliches Krankengeld nach § 47 SGB V: Anspruch, Berechnung und Netto-Lücke
Erkranken Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum, endet die gesetzliche Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers nach sechs Wochen. Zur finanziellen Absicherung springt ab dem 43. Kalendertag die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) mit dem Krankengeld als Entgeltersatzleistung ein.
1. Die zweistufige Berechnungsmethode nach § 47 SGB V
Um Überversorgungen zu vermeiden und gleichzeitig den Lebensunterhalt zu sichern, vergleicht das Gesetz zwei kalendertägliche Bezugsgrößen:
- 70 % des Bruttoentgelts: Das Brutto-Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 % des regelmäßigen Bruttoeinkommens (gedeckelt auf die Beitragsbemessungsgrenze).
- 90 % des Nettoentgelts: Als absolute Obergrenze dürfen maximal 90 % des vorherigen Nettoeinkommens ausgezahlt werden.
2. Sozialabgaben und Progressionsvorbehalt
Krankengeld ist nicht steuerpflichtig, unterliegt jedoch als Lohnersatzleistung dem sogenannten Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Es erhöht somit den Steuersatz für das übrige zu versteuernde Jahreseinkommen.
Vom ermittelten Brutto-Krankengeld behält die Krankenkasse automatisch die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ein. Die Krankenversicherung ist während des Krankengeldbezugs beitragsfrei (§ 224 SGB V).