Gesetzliche Kündigungsfristen im Arbeitsrecht (§ 622 BGB)
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 622 BGB) geregelt. Die gesetzlichen Vorschriften schützen Arbeitnehmer vor plötzlichem Einkommensverlust und geben Arbeitgebern Planungssicherheit bei der Nachbesetzung.
1. Die Fristenstufen im Überblick
- Probezeit (§ 622 Abs. 3 BGB): 2 Wochen zu jedem beliebigen Kalendertag (innerhalb von maximal 6 Monaten).
- Grundkündigungsfrist (§ 622 Abs. 1 BGB): 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende.
- Staffel bei Betriebszugehörigkeit (§ 622 Abs. 2 BGB): Kündigungsfrist verlängert sich für den Arbeitgeber von 1 Monat (nach 2 Jahren) bis auf 7 Monate (nach 20 Jahren) jeweils zum Monatsende.
2. Zugang und Schriftformerfordernis
Für den Beginn des Fristlaufs ist das Datum des Zugangs des Kündigungsschreibens beim Empfänger maßgeblich (Einwurf in den Hausbriefkasten oder persönliche Übergabe). Nach § 623 BGB ist eine Kündigung ausschließlich in schriftlicher Form mit handschriftlicher Originalunterschrift gültig.