Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 3b EStG)
Um die besondere Belastung durch Arbeit zu ungünstigen Zeiten finanziell auszugleichen, stellt der Gesetzgeber Zuschläge unter bestimmten Bedingungen nach § 3b EStG steuerfrei.
1. Die gesetzlichen Höchstsätze im Überblick
- Nachtarbeit (20:00 – 06:00 Uhr): 25 % des Grundlohns.
- Kernnachtarbeit (00:00 – 04:00 Uhr): 40 % des Grundlohns (wenn die Arbeit vor 00:00 Uhr aufgenommen wurde).
- Sonntagsarbeit (00:00 – 24:00 Uhr): 50 % des Grundlohns.
- Gesetzliche Feiertage: 125 % des Grundlohns.
- Besondere Feiertage (1. Mai, 25./26. Dez., 24. Dez. ab 14:00 Uhr): 150 % des Grundlohns.
2. Abweichende Grenzen für Steuern und Sozialabgaben
Wichtig für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist die Unterscheidung zwischen Steuer- und Beitragsfreiheit:
- Steuerfreiheit: Gilt bis zu einem Grundlohn von 50,00 Euro / Stunde (§ 3b Abs. 2 EStG).
- Sozialversicherungsfreiheit: Gilt nur bis zu einem Grundlohn von 25,00 Euro / Stunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV). Übersteigende Zuschlagsbeträge sind zwar steuerfrei, aber beitragspflichtig in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.