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Schichtzuschlag Rechner

Steuerfreie Lohnzuschläge nach § 3b EStG für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit berechnen.

Hinweis: Alle Berechnungen und Angaben erfolgen ohne Gewähr. Dies stellt keine rechtliche, steuerliche oder finanzielle Beratung dar. Eine Haftung für Entscheidungen, die auf Basis dieses Rechners getroffen werden, ist ausgeschlossen.
Deal-Szenarien:

1. Grundstundenlohn & Grenzsteuersatz

€
35 %
15 %45 %

💡 Gesetzliche Höchstgrenzen (§ 3b EStG): Zuschläge sind bis zu einem Grundlohn von 50,00 € / Std. steuerfrei und bis zu 25,00 € / Std. beitragsfrei in der Sozialversicherung.

2. Geleistete zuschlagsberechtigte Stunden im Monat

Std.
Std.
Std.
Std.
Std.
Netto-Auszahlung der Schichtzuschläge
663,75 € / Monat

Entspricht fast 100 % des Bruttozuschlags von 663,75 € (steuerfrei nach § 3b EStG).

Steuer- & Abgabenersparnis durch § 3b EStG
+365,06 € / Monat netto mehr

Diesen Betrag sparst du im Vergleich zu einer regulären steuer- und sozialversicherungspflichtigen Überstundenvergütung.

Steuerfreier Anteil (§ 3b) 663,75 €100 % steuerfrei
SV-freier Anteil (SvEV) 663,75 €100 % beitragsfrei
Geleistete Sonderstunden 64 Std. zuschlagsberechtigte Arbeitszeit

Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 3b EStG)

Um die besondere Belastung durch Arbeit zu ungünstigen Zeiten finanziell auszugleichen, stellt der Gesetzgeber Zuschläge unter bestimmten Bedingungen nach § 3b EStG steuerfrei.

1. Die gesetzlichen Höchstsätze im Überblick

  • Nachtarbeit (20:00 – 06:00 Uhr): 25 % des Grundlohns.
  • Kernnachtarbeit (00:00 – 04:00 Uhr): 40 % des Grundlohns (wenn die Arbeit vor 00:00 Uhr aufgenommen wurde).
  • Sonntagsarbeit (00:00 – 24:00 Uhr): 50 % des Grundlohns.
  • Gesetzliche Feiertage: 125 % des Grundlohns.
  • Besondere Feiertage (1. Mai, 25./26. Dez., 24. Dez. ab 14:00 Uhr): 150 % des Grundlohns.

2. Abweichende Grenzen für Steuern und Sozialabgaben

Wichtig für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist die Unterscheidung zwischen Steuer- und Beitragsfreiheit:

  • Steuerfreiheit: Gilt bis zu einem Grundlohn von 50,00 Euro / Stunde (§ 3b Abs. 2 EStG).
  • Sozialversicherungsfreiheit: Gilt nur bis zu einem Grundlohn von 25,00 Euro / Stunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV). Übersteigende Zuschlagsbeträge sind zwar steuerfrei, aber beitragspflichtig in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Schichtzuschläge sind nach § 3b EStG steuerfrei?▼

Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit zu ungünstigen Zeiten sind steuerfrei bis zu folgenden Höchstsätzen des Grundlohns: 25 % für Nachtarbeit (20:00 bis 06:00 Uhr), 40 % für Kernnachtarbeit (00:00 bis 04:00 Uhr bei Beginn vor Mitternacht), 50 % für Sonntagsarbeit, 125 % für gesetzliche Feiertage und 150 % für besondere Feiertage (1. Mai, 25./26. Dezember sowie 24. Dezember ab 14:00 Uhr).

Bis zu welchem Grundstundenlohn sind die Zuschläge steuer- und sozialversicherungsfrei?▼

Steuerfrei sind Zuschläge bis zu einem Grundlohn von maximal 50,00 Euro pro Stunde (§ 3b Abs. 2 EStG). Beitragsfrei in der gesetzlichen Sozialversicherung sind Zuschläge hingegen nur bis zu einem Grundlohn von maximal 25,00 Euro pro Stunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV). Auf Zuschlagsanteile, die aus einem Grundlohn zwischen 25 € und 50 € resultieren, fallen Sozialabgaben an, sie bleiben aber steuerfrei.

Dürfen Sonntags- und Nachtzuschläge kombiniert werden?▼

Ja. Fällt Nachtarbeit auf einen Sonntag oder Feiertag, werden die Zuschläge kumuliert. Bei Sonntagsnachtarbeit (z. B. Sonntag 22:00 bis 24:00 Uhr) beträgt der steuerfreie Gesamtzuschlag 75 % (50 % Sonntag + 25 % Nacht).

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Schicht- und Feiertagszuschläge?▼

Für Nachtarbeit sieht § 6 Abs. 5 ArbZG einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Zuschlag oder bezahlte Freizeitausgleichstage vor (in der Regel 25 %). Für Sonntags- und Feiertagsarbeit gibt es keinen rein gesetzlichen Vergütungsanspruch; ein Anspruch auf Zuschläge ergibt sich hier aus Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.

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