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Gewerbesteuer Rechner

Gewerbesteuer nach Hebesatz, 24.500 € Freibetrag und § 35 EStG Anrechnung berechnen.

Hinweis: Alle Berechnungen und Angaben erfolgen ohne Gewähr. Dies stellt keine rechtliche, steuerliche oder finanzielle Beratung dar. Eine Haftung für Entscheidungen, die auf Basis dieses Rechners getroffen werden, ist ausgeschlossen.
Deal-Szenarien:

✓ Einzelunternehmen und Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) erhalten einen jährlichen Freibetrag von 24.500 € auf den Gewerbeertrag sowie eine Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer nach § 35 EStG.

2. Gewerbegewinn & Kommunaler Hebesatz

€
%
Schnellauswahl bekannter Hebesätze:
Zu zahlende Gewerbesteuer (Zahllast)
8.681,75 €

Effektive Gewerbesteuerbelastung: 10,21 % bezogen auf den Gewinn.

Steuermessbetrag (3,5 %)2.117,50 €
Gewerbeertrag85.000,00 €auf volle 100 € abgerundet
Angewendeter Freibetrag -24.500,00 €§ 11 Abs. 1 GewStG (max. 24.500 €)
Zu versteuernder Ertrag60.500,00 €× 3,5 % Steuermesszahl
§ 35 EStG Einkommensteuer-Anrechnung (Personenunternehmen)ℹ️ Teilweise kompensiert
ESt-Ermäßigung (4,0 × Messbetrag): -8.470,00 €
Tatsächliche Netto-Mehrbelastung:211,75 €

Bei einem Hebesatz von 410 % werden bis zu einem Hebesatz von 400 % die Gewerbesteuerzahlungen auf die private Einkommensteuer angerechnet. Nur der darüber liegende Hebesatz-Anteil (10 Prozentpunkte) stellt eine echte steuerliche Mehrbelastung dar.

Gewerbesteuer in Deutschland: Systematik, Hebesätze und Steuerermäßigung

Die Gewerbesteuer (GewSt) ist eine der bedeutendsten Einnahmequellen deutscher Kommunen. Sie besteuert die Ertragskraft eines Gewerbebetriebs und wird nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) in einem zweistufigen Verfahren zwischen Finanzamt (Festsetzung des Steuermessbetrags) und Gemeinde (Festsetzung der Steuerschuld über den Hebesatz) ermittelt.

1. Die vierstufige Berechnungsformel

  1. Gewerbeertrag ermitteln: Gewinn aus Gewerbebetrieb + Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) - Kürzungen (§ 9 GewStG), abgerundet auf volle 100 Euro.
  2. Freibetrag anwenden: Abzug von 24.500 Euro bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften (0 Euro bei Kapitalgesellschaften).
  3. Steuermessbetrag berechnen: Zu versteuernder Gewerbeertrag × 3,5 % Steuermesszahl.
  4. Gewerbesteuer ermitteln: Steuermessbetrag × Hebesatz der Gemeinde.

2. Steuerliche Entlastung nach § 35 EStG

Um Einzelgewerbetreibende und Personengesellschaften im Vergleich zu Freiberuflern nicht übermäßig zu belasten, gewährt der Gesetzgeber eine pauschale Anrechnung der Gewerbesteuer auf die private Einkommensteuerschuld. Der Ermäßigungsfaktor beträgt das 4,0-Fache des Steuermessbetrags.

Liegt der Hebesatz einer Gemeinde bei exakt 400 %, wird die Gewerbesteuer im Regelfall zu 100 % mit der Einkommensteuer verrechnet, sofern eine ausreichende persönliche Einkommensteuer anfällt. Erst bei Hebesätzen über 400 % (wie in vielen deutschen Großstädten üblich) entsteht eine echte steuerliche Mehrbelastung.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie berechnet sich die Gewerbesteuer nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG)?▼

Die Berechnung erfolgt in vier Schritten: 1. Ermittlung des Gewerbeertrags (Gewinn zzgl. Hinzurechnungen nach § 8 GewStG abzüglich Kürzungen nach § 9 GewStG) und Abrundung auf volle 100 Euro. 2. Abzug des Freibetrags (24.500 € bei Personenunternehmen). 3. Multiplikation mit der Steuermesszahl von 3,5 % zum Steuermessbetrag. 4. Multiplikation des Steuermessbetrags mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde.

Wer erhält den Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro?▼

Der gesetzliche Freibetrag von 24.500 Euro nach § 11 Abs. 1 GewStG steht ausschließlich Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) zu. Kapitalgesellschaften (GmbH, UG haftungsbeschränkt, AG) steht kein Freibetrag zu – sie zahlen Gewerbesteuer ab dem ersten Euro Gewerbeertrag.

Wie funktioniert die Anrechnung der Gewerbesteuer nach § 35 EStG bei der Einkommensteuer?▼

Einzelunternehmer und Mitunternehmer von Personengesellschaften können das 4,0-Fache des Gewerbesteuermessbetrags von ihrer tariflichen Einkommensteuer abziehen (§ 35 EStG). Dies führt bei einem kommunalen Hebesatz von bis zu 400 % in der Regel zu einer nahezu vollständigen steuerlichen Entlastung.

Gibt es einen gesetzlichen Mindest- oder Höchsthebesatz für Gemeinden?▼

Nach § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG beträgt der gesetzliche Mindesthebesatz in Deutschland 200 %, um Steueroasen innerhalb des Bundesgebiets zu verhindern. Eine gesetzliche Obergrenze existiert nicht; die meisten deutschen Großstädte liegen zwischen 400 % und 490 %.

Was sind typische Hinzurechnungen nach § 8 GewStG?▼

Zu den Hinzurechnungen zählen unter anderem Finanzierungsaufwendungen wie Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten, Gewinnanteile stiller Gesellschafter sowie Anteile von Miet-, Pacht- und Leasingaufwendungen (z. B. für Immobilien, Maschinen oder Fahrzeuge), soweit sie den gesetzlichen Freibetrag von 200.000 € übersteigen.

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