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Minijob & Übergangsbereich

Abgaben und Nettoauszahlung im Midijob-Bereich (bis 2.000 €) für AG und AN berechnen.

Hinweis: Alle Berechnungen und Angaben erfolgen ohne Gewähr. Dies stellt keine rechtliche, steuerliche oder finanzielle Beratung dar. Eine Haftung für Entscheidungen, die auf Basis dieses Rechners getroffen werden, ist ausgeschlossen.
Deal-Szenarien:

1. Monatlicher Verdienst & Arbeitszeit

€
Gesetzliche Einstufung✓ Minijob (bis 603,00 €)

2. Sozialversicherungs-Optionen

💡 Mit nur 3,6 % Eigenanteil (bei 603 € = 21,71 €/Monat) erwirbst du vollwertige Beitragsmonate für Reha-Leistungen, Erwerbsminderungsrente und frühere Altersrenten.

Netto-Auszahlungsbetrag (Arbeitnehmer)
581,29 € / Monat

Gesamte Abzüge: 21,71 € (Effektiver Abzugssatz: 3,6 %).

Echte Gesamtkosten für den Arbeitgeber
808,38 € / Monat

Inkl. 180,90 € Pauschal-/SV-Abgaben + 24,48 € Umlagen (U1/U2/U3/BG).

Rentenversicherung21,71 €3,6 % Eigenanteil
Krankenversicherung0,00 €0 € (durch AG 13 %)
Pflegeversicherung0,00 €0 €
Arbeitslosenvers.0,00 €0 €

Minijob und Midijob nach SGB IV: Die aktuellen Grenzen und Abgabensätze

Das deutsche Sozialversicherungsrecht unterscheidet zwischen der geringfügigen Beschäftigung (Minijob) bis 603 Euro und dem Übergangsbereich (Midijob) von 603,01 Euro bis 2.000 Euro.

1. Der Minijob (bis 603 € monatlich)

Bei einem Minijob fällt für den Arbeitnehmer grundsätzlich keine Lohnsteuer oder Sozialabgabe an (Netto entspricht Brutto). Entscheidet sich der Arbeitnehmer für die gesetzliche Rentenversicherungspflicht, zahlt er lediglich einen Eigenanteil von 3,6 % (bei 603 € entspricht dies 21,71 €), wodurch volle Rentenanwartschaften erworben werden.

2. Der Midijob im Übergangsbereich (603,01 € bis 2.000 €)

Im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2a SGB IV werden Arbeitnehmer schrittweise an die regulären Sozialversicherungsbeiträge herangeführt. Während der Arbeitgeber den vollen Beitragsanteil (ca. 20,5 %) trägt, zahlt der Arbeitnehmer nur einen stark reduzierten Satz, der bei 603,01 Euro nahe Null beginnt und erst bei 2.000 Euro den vollen Satz erreicht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie hoch ist die Minijob-Grenze im Jahr 2026?▼

Die Minijob-Grenze liegt bei 603 Euro monatlich (bzw. 7.236 Euro im Jahr). Sie ist dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt (bei 13,90 Euro pro Stunde entspricht sie 10 Wochenarbeitsstunden).

Was ist der Übergangsbereich (Midijob) nach § 20 SGB IV?▼

Der Übergangsbereich (früher Gleitzone) umfasst monatliche Bruttoeinkommen von 603,01 Euro bis 2.000,00 Euro. In diesem Bereich steigen die Arbeitnehmer-Sozialversicherungsbeiträge gleitend an, während der Arbeitnehmer bereits den vollen Schutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung genießt.

Lohnt sich die Rentenversicherungspflicht (3,6 % Eigenanteil) im Minijob?▼

Ja, für die allermeisten Minijobber lohnt sich der Eigenanteil. Bei 603 Euro Verdienst zahlt der Beschäftigte lediglich 21,71 Euro monatlich, sichert sich dadurch jedoch volle Beitragszeiten für die gesetzliche Rente, Erwerbsminderungsansprüche und Zugang zur staatlich geförderten Altersvorsorge.

Welche Pauschalabgaben zahlt der Arbeitgeber für einen Minijobber?▼

Im gewerblichen Bereich zahlt der Arbeitgeber pauschal 13 % Krankenversicherung, 15 % Rentenversicherung, 2 % einheitliche Pauschsteuer sowie die gesetzlichen Umlagen U1, U2, U3 und den Beitrag zur Berufsgenossenschaft (in Summe ca. 31,5 % Nebenkosten).

Darf die Minijob-Grenze von 603 Euro überschritten werden?▼

Ein unvorhersehbares und gelegentliches Überschreiten (z. B. bei Krankheitsvertretung) ist in maximal zwei Kalendermonaten innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums zulässig. Der Verdienst im Überschreitungsmonat darf dabei höchstens das Doppelte der Minijob-Grenze (1.206 Euro) betragen.

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