Minijob und Midijob nach SGB IV: Die aktuellen Grenzen und Abgabensätze
Das deutsche Sozialversicherungsrecht unterscheidet zwischen der geringfügigen Beschäftigung (Minijob) bis 603 Euro und dem Übergangsbereich (Midijob) von 603,01 Euro bis 2.000 Euro.
1. Der Minijob (bis 603 € monatlich)
Bei einem Minijob fällt für den Arbeitnehmer grundsätzlich keine Lohnsteuer oder Sozialabgabe an (Netto entspricht Brutto). Entscheidet sich der Arbeitnehmer für die gesetzliche Rentenversicherungspflicht, zahlt er lediglich einen Eigenanteil von 3,6 % (bei 603 € entspricht dies 21,71 €), wodurch volle Rentenanwartschaften erworben werden.
2. Der Midijob im Übergangsbereich (603,01 € bis 2.000 €)
Im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2a SGB IV werden Arbeitnehmer schrittweise an die regulären Sozialversicherungsbeiträge herangeführt. Während der Arbeitgeber den vollen Beitragsanteil (ca. 20,5 %) trägt, zahlt der Arbeitnehmer nur einen stark reduzierten Satz, der bei 603,01 Euro nahe Null beginnt und erst bei 2.000 Euro den vollen Satz erreicht.