Kurzarbeitergeld (KUG) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
Das Kurzarbeitergeld ist eine staatliche Entgeltersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit. Es soll bei vorübergehendem erheblichem Arbeitsausfall (z. B. aus wirtschaftlichen Gründen oder durch unvorhersehbare Ereignisse) Kündigungen verhindern und Arbeitsplätze erhalten.
1. Die zwei Leistungssätze (§ 105 SGB III)
- 60 % allgemeiner Leistungssatz: Für alle Beschäftigten ohne berücksichtigungsfähige Kinder.
- 67 % erhöhter Leistungssatz: Für Beschäftigte, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 EStG haben (bzw. bei denen ein Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte vermerkt ist).
2. Die KUG-Berechnung in der Praxis
Die Berechnung erfolgt stets über die Differenz zwischen dem Soll-Entgelt (dem regulären Bruttoverdienst ohne Kurzarbeit) und dem Ist-Entgelt (dem tatsächlichen Bruttoverdienst für die verkürzte Arbeitszeit). Aus beiden Werten wird nach der amtlichen Pauschaltabelle der Bundesagentur für Arbeit das pauschalierte Netto ermittelt. Der KUG-Anspruch beträgt 60 % bzw. 67 % dieser Nettoentgeltdifferenz.