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Kurzarbeitergeld Rechner (KUG)

Leistungssatz (60 % / 67 % nach § 105 SGB III), Nettoausfall und Gesamtauszahlung ermitteln.

Hinweis: Alle Berechnungen und Angaben erfolgen ohne Gewähr. Dies stellt keine rechtliche, steuerliche oder finanzielle Beratung dar. Eine Haftung für Entscheidungen, die auf Basis dieses Rechners getroffen werden, ist ausgeschlossen.
Deal-Szenarien:

1. Gehalt & Arbeitszeitreduktion

€
50 %
10 %100 %

2. Steuerklasse & Leistungssatz nach § 105 SGB III

Monatliche Gesamtauszahlung (Netto-Gehalt + KUG)
1.983,96 € / Monat

Du erhältst 83,5 % deines regulären Nettoeinkommens von 2.376,00 €.

Monatlicher Netto-Einkommensverlust
-392,04 € / Monat

Trotz Kurzarbeitergeld fehlen dir monatlich 392,04 € im Vergleich zu deinem normalen Vollzeit-Gehalt.

Rest-Netto vom Arbeitgeber1.188,00 €für 50 % geleistete Arbeit
Kurzarbeitergeld (KUG) +795,96 €67 % des Nettoausfalls
Nettoausfall (Basis)1.188,00 €Soll-Netto minus Ist-Netto
💡 Steuerlicher Hinweis (Progressionsvorbehalt):

Das Kurzarbeitergeld ist nach § 3 Nr. 2a EStG steuerfrei. Es unterliegt jedoch nach § 32b Abs. 1 Nr. 1a EStG dem Progressionsvorbehalt und wird bei Überschreiten von 410 € im Kalenderjahr in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt (Erhöhung des Steuersatzes auf das übrige Einkommen).

Kurzarbeitergeld (KUG) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)

Das Kurzarbeitergeld ist eine staatliche Entgeltersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit. Es soll bei vorübergehendem erheblichem Arbeitsausfall (z. B. aus wirtschaftlichen Gründen oder durch unvorhersehbare Ereignisse) Kündigungen verhindern und Arbeitsplätze erhalten.

1. Die zwei Leistungssätze (§ 105 SGB III)

  • 60 % allgemeiner Leistungssatz: Für alle Beschäftigten ohne berücksichtigungsfähige Kinder.
  • 67 % erhöhter Leistungssatz: Für Beschäftigte, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 EStG haben (bzw. bei denen ein Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte vermerkt ist).

2. Die KUG-Berechnung in der Praxis

Die Berechnung erfolgt stets über die Differenz zwischen dem Soll-Entgelt (dem regulären Bruttoverdienst ohne Kurzarbeit) und dem Ist-Entgelt (dem tatsächlichen Bruttoverdienst für die verkürzte Arbeitszeit). Aus beiden Werten wird nach der amtlichen Pauschaltabelle der Bundesagentur für Arbeit das pauschalierte Netto ermittelt. Der KUG-Anspruch beträgt 60 % bzw. 67 % dieser Nettoentgeltdifferenz.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld nach § 105 SGB III?▼

Das Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich 60 % der Nettoentgeltdifferenz (pauschaliertes Soll-Netto minus pauschaliertes Ist-Netto). Für Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind auf der Lohnsteuerkarte eingetragen haben oder für die ein Kinderfreibetrag gilt, beträgt der erhöhte Leistungssatz 67 %.

Was bedeutet 'Kurzarbeit Null'?▼

Bei Kurzarbeit Null (100 % Arbeitsausfall) ruht die Arbeitsleistung vollständig. Der Arbeitnehmer erhält kein reguläres Gehalt vom Arbeitgeber, sondern ausschließlich das Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 % bzw. 67 % seines pauschalierten Vollzeit-Nettoeinkommens von der Bundesagentur für Arbeit (ausgezahlt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers).

Muss man für Kurzarbeitergeld eine Steuererklärung abgeben?▼

Ja. Wenn im Kalenderjahr mehr als 410 Euro an Lohnersatzleistungen (wie Kurzarbeitergeld, Krankengeld oder Elterngeld) bezogen wurden, besteht nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG eine gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (Pflichtveranlagung wegen Progressionsvorbehalt).

Wie wird das pauschalierte Nettoentgelt nach § 106 SGB III ermittelt?▼

Die Bundesagentur für Arbeit berechnet das KUG nicht auf Basis individueller Steuerabzüge, sondern anhand einer gesetzlichen Pauschaltabelle. Vom Bruttoentgelt werden eine Sozialversicherungspauschale von 20 % sowie Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag nach der jeweiligen Steuerklasse abgezogen.

Wer zahlt die Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit?▼

Für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die SV-Beiträge wie gewohnt gemeinsam. Für den ausgefallenen Arbeitsentgeltanteil (fiktives Arbeitsentgelt von 80 % des Ausfalls) übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung allein.

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