Reisekosten und Spesenabrechnung nach dem Einkommensteuergesetz (EStG)
Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer oder Selbstständige vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird (§ 9 Abs. 4a EStG).
1. Die vier Säulen der Reisekostenabrechnung
- Verpflegungsmehraufwand (Spesen): Gesetzliche Pauschalen von 32 Euro (24h) bzw. 16 Euro (An-/Abreisetag oder > 8h).
- Fahrtkosten: Kilometerpauschale von 0,30 Euro/km bei privatem Pkw oder tatsächliche Ticketkosten bei Nutzung von Bahn, Flugzeug oder Taxi.
- Übernachtungskosten: Tatsächliche Hotelkosten laut Beleg.
- Reisenebenkosten: Parktickets, Mautgebühren, Kofferaufbewahrung und geschäftliche Telefonate.
2. Gesetzliche Mahlzeitenkürzung (§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG)
Erhält der Reisende während der Dienstreise Mahlzeiten (z. B. das im Hotelpreis enthaltene Frühstück oder ein Arbeitsessen auf Kosten des Arbeitgebers), ist der Verpflegungsmehraufwand taggenau zu kürzen. Die Kürzungssätze beziehen sich stets auf die volle Inlandspauschale von 32 Euro:
- Frühstück: 20 % Kürzung = 6,40 Euro Abzug.
- Mittagessen: 40 % Kürzung = 12,80 Euro Abzug.
- Abendessen: 40 % Kürzung = 12,80 Euro Abzug.