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Reisekosten & Spesen Rechner

Verpflegungsmehraufwand (32 € / 16 €) und Kilometerpauschale für Dienstreisen berechnen.

Hinweis: Alle Berechnungen und Angaben erfolgen ohne Gewähr. Dies stellt keine rechtliche, steuerliche oder finanzielle Beratung dar. Eine Haftung für Entscheidungen, die auf Basis dieses Rechners getroffen werden, ist ausgeschlossen.
Deal-Szenarien:

1. Reisedauer & Verpflegungsmehraufwand (Inland)

Tg.
Tg.

2. Fahrtkosten, Hotel & Reisenebenkosten

km
€
€
Steuerfreier Gesamterstattungsanspruch / Reisekostenabrechnung
500,40 €

Gesamtkosten für 4 Reisetage (vollständig steuerfrei als Arbeitgebererstattung oder Betriebsausgabe).

Verpflegungsmehraufwand (Netto)70,40 €
Verpflegung (Spesen)70,40 €-25,60 € Mahlzeiten
Fahrtkosten135,00 €450 km × 0,30 €
Übernachtung260,00 €Hotelrechnung brutto
Nebenkosten35,00 €Parken, Maut etc.

Reisekosten und Spesenabrechnung nach dem Einkommensteuergesetz (EStG)

Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer oder Selbstständige vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird (§ 9 Abs. 4a EStG).

1. Die vier Säulen der Reisekostenabrechnung

  1. Verpflegungsmehraufwand (Spesen): Gesetzliche Pauschalen von 32 Euro (24h) bzw. 16 Euro (An-/Abreisetag oder > 8h).
  2. Fahrtkosten: Kilometerpauschale von 0,30 Euro/km bei privatem Pkw oder tatsächliche Ticketkosten bei Nutzung von Bahn, Flugzeug oder Taxi.
  3. Übernachtungskosten: Tatsächliche Hotelkosten laut Beleg.
  4. Reisenebenkosten: Parktickets, Mautgebühren, Kofferaufbewahrung und geschäftliche Telefonate.

2. Gesetzliche Mahlzeitenkürzung (§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG)

Erhält der Reisende während der Dienstreise Mahlzeiten (z. B. das im Hotelpreis enthaltene Frühstück oder ein Arbeitsessen auf Kosten des Arbeitgebers), ist der Verpflegungsmehraufwand taggenau zu kürzen. Die Kürzungssätze beziehen sich stets auf die volle Inlandspauschale von 32 Euro:

  • Frühstück: 20 % Kürzung = 6,40 Euro Abzug.
  • Mittagessen: 40 % Kürzung = 12,80 Euro Abzug.
  • Abendessen: 40 % Kürzung = 12,80 Euro Abzug.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie hoch sind die gesetzlichen Verpflegungspauschalen im Inland?▼

Für Dienstreisen im Inland gelten nach § 9 Abs. 4a EStG zwei Pauschalen: 32 Euro für jeden vollen Kalendertag mit 24 Stunden Abwesenheit von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie 16 Euro für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen Reise sowie für eintägige Dienstreisen mit mehr als 8 Stunden Abwesenheit.

Wie werden gestellte Mahlzeiten (z. B. Hotel-Frühstück) gekürzt?▼

Stellt der Arbeitgeber oder ein Dritter (z. B. auf einer Konferenz) Mahlzeiten zur Verfügung, wird die Tagespauschale nach § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG gekürzt: Für ein Frühstück um 20 % der vollen 24h-Pauschale (6,40 Euro), für ein Mittag- oder Abendessen um jeweils 40 % (je 12,80 Euro).

Wie hoch ist die amtliche Kilometerpauschale bei Nutzung des privaten Pkw?▼

Wird für die Dienstreise der private Pkw genutzt, können pauschal 0,30 Euro pro tatsächlich gefahrenem Kilometer steuerfrei erstattet oder als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG). Bei Motorrädern und Motorrollern beträgt die Pauschale 0,20 Euro pro Kilometer.

Können Übernachtungskosten auch pauschal ohne Beleg abgerechnet werden?▼

Arbeitgeber dürfen ihren Arbeitnehmern bei Inlandsreisen eine Übernachtungspauschale von 20 Euro pro Nacht ohne Beleg steuerfrei erstatten. In der privaten Steuererklärung (Werbungskosten) können Übernachtungskosten im Inland hingegen nur in tatsächlicher Höhe mit Hotelrechnung abgesetzt werden.

Welche Ausgaben zählen zu den steuerlich abzugsfähigen Reisenebenkosten?▼

Zu den Reisenebenkosten zählen Parkgebühren, Autobahn- und Tunnelmauten, Gepäckaufbewahrung, beruflich veranlasste Telefon- und Internetkosten am Zielort sowie Eintrittskarten für Fachmessen und geschäftliche Kongresse.

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