Rechtliche Grundlagen des Ausfallhonorars nach § 615 BGB
Unentschuldigte No-Shows und kurzfristige Terminabsagen verursachen in Arztpraxen, Therapiezentren, Kanzleien und Kosmetikstudios jährlich Schäden in Milliardenhöhe. Da die vereinbarte Zeit exklusiv reserviert war, steht dem Dienstleister nach deutschem Zivilrecht unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausfallhonorar wegen Annahmeverzugs (§ 615 BGB) zu.
1. Die Voraussetzungen für ein rechtssicheres Ausfallhonorar
- Reine Bestellpraxis: Die Praxis wird so geführt, dass Termine fest vergeben werden und keine offenen Sprechstunden mit wartenden Patienten stattfinden.
- Keine anderweitige Belegung: Der ausgefallene Zeitslot konnte trotz zumutbarer Bemühungen nicht kurzfristig an einen anderen Patienten vergeben werden.
- Kein Verschulden des Dienstleisters: Der Ausfall liegt allein in der Sphäre des Kunden/Patienten.
2. Berechnung nach § 615 Satz 2 BGB
Der Anspruch beläuft sich auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Wird eine 45-minütige Physiotherapie-Behandlung über 85 Euro versäumt und spart die Praxis dabei 5 % an Strom und Einwegmaterialien ein, beträgt der rechtlich durchsetzbare Anspruch 80,75 Euro.