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Instandhaltungsrücklage & CapEx

Rücklage für Eigentumswohnungen und Häuser nach Petersscher Formel und § 28 II. BV berechnen.

Hinweis: Alle Berechnungen und Angaben erfolgen ohne Gewähr. Dies stellt keine rechtliche, steuerliche oder finanzielle Beratung dar. Eine Haftung für Entscheidungen, die auf Basis dieses Rechners getroffen werden, ist ausgeschlossen.
Deal-Szenarien:

2. Objektdaten & Bausubstanz

/m²
%

💡 Peterssche Formel: Geht davon aus, dass im 80-jährigen Gebäudezyklus das 1,5-fache der reinen Herstellungskosten für Instandhaltung anfällt (ca. 70 % davon für das Gemeinschaftseigentum Dach, Fassade, Heizung, Treppenhaus).

Empfohlene Instandhaltungsrücklage
260,31 € /Mo.

Entspricht 3.123,75 €/J. bzw. 3,06 € pro m² und Monat.

10-Jahres-CapEx-Polster:31.238,00 €
Rate pro m² / Jahr:36,75 €/m²
Wohnfläche gesamt:85 m²
Rücklage / m² / Mo.3,06 €Monatsrate pro Quadratmeter
Jahresbetrag gesamt3.123,75 €pro Jahr für die Einheit
10-Jahres-Reserve31.238,00 €für Dach, Fassade & Heizung
MethodePetersBerechnungsgrundlage

Immobilien-Asset-Management: Den CapEx-Bedarf vorausschauend kalkulieren

Eine unzureichende Instandhaltungsrücklage führt unweigerlich zu ruinösen Sonderumlagen oder dem schleichenden Wertverfall einer Immobilie. Die Peterssche Formel liefert die fundierteste mathematische Grundlage zur Vermeidung von Instandhaltungsstaus.

1. Die Kernformeln der Rücklagenberechnung

  • Peterssche Formel (WEG): (Herstellungskosten pro m² × 1,5 / 80 Jahre) × 0,70
  • Monatliche Rücklage: Jährliche Gesamtrücklage / 12
  • 10-Jahres-CapEx-Ziel: Monatliche Rücklage × 120 Monate
  • Staffelung nach § 28 II. BV: 7,10 € bis 11,50 € pro m² / Jahr (+1,00 € bei Aufzug)

2. Steuerlicher Vorteil beim Immobilienkauf

Der anteilige Betrag der Instandhaltungsrücklage unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer (bis zu 6,5 % Ersparnis), sofern die bestehende Rücklage im notariellen Kaufvertrag explizit ausgewiesen und durch die Hausverwaltung nachgewiesen wird.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist die Instandhaltungsrücklage und warum ist sie gesetzlich vorgeschrieben?

Die Instandhaltungsrücklage (nach dem Wohnungseigentumsgesetz WEG als 'Erhaltungsrücklage' bezeichnet) ist eine zweckgebundene finanzielle Sparrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Sie dient dazu, künftige Reparaturen, Sanierungen und Modernisierungen am Gemeinschaftseigentum (z. B. Dach, Fassade, Heizung, Aufzug) ohne plötzliche Sonderumlagen zu finanzieren.

Wie funktioniert die Peterssche Formel zur Berechnung der Instandhaltungsrücklage?

Die Peterssche Formel geht davon aus, dass im Laufe einer 80-jährigen Gesamtnutzungsdauer eines Gebäudes das 1,5-fache der reinen Herstellungskosten (Baukosten ohne Grundstück) für die Instandhaltung aufgewendet werden muss. Bei Eigentumswohnungen entfallen ca. 70 % dieser Kosten auf das Gemeinschaftseigentum: Jährliche Rücklage pro m² = (Herstellungskosten pro m² × 1,5) / 80 Jahre × 0,70.

Welche Richtwerte gelten nach § 28 Abs. 2 der II. Berechnungsverordnung (II. BV)?

Die II. Berechnungsverordnung staffelt die jährliche Rücklage pro m² Wohnfläche nach dem Gebäudealter: 1. Bis unter 22 Jahre Bezugsfertigkeit: max. 7,10 €/m²/Jahr, 2. 22 bis 32 Jahre: max. 9,00 €/m²/Jahr, 3. Über 32 Jahre: max. 11,50 €/m²/Jahr. Bei vorhandenem Personenaufzug erhöht sich der Satz um jeweils 1,00 €/m²/Jahr.

Was ist der Unterschied zwischen Instandhaltungsrücklage und Hausgeld?

Das Hausgeld ist die monatliche Vorauszahlung des Wohnungseigentümers an die Hausverwaltung. Es umfasst neben den laufenden Betriebskosten (Müllabfuhr, Treppenhausreinigung, Hausmeister, Gebäudeversicherung) auch die monatliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage.

Ist die Instandhaltungsrücklage auf Mieter umlegbar?

Nein, Zuführungen zur Instandhaltungsrücklage sind gemäß Betriebskostenverordnung (BetrKV) reine Eigentümerkosten und dürfen nicht über die Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden.

Was geschieht mit der Instandhaltungsrücklage beim Verkauf einer Immobilie?

Die angesparte Rücklage ist an die Wohnung gebunden und geht beim Verkauf automatisch auf den neuen Eigentümer über. Der anteilige Betrag der Rücklage ist jedoch beim Immobilienkauf von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn er im notariellen Kaufvertrag separat beziffert wird.

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